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Allgemeine Geschäfts- & Reisebedingungen
für den Verkehr mit Omnibussen

1. Vertragsabschluss

Angebote des Unternehmens sind freibleibend. Eine vertragliche Bindung des Unternehmens entsteht erst durch Annahme des Angebotes und schriftliche Bestätigung durch den Unternehmer. Die Annahme des Angebotes durch den Kunden erfolgt auch schriftlich. 

2. Leistungsinhalt

Für den Umfang der vertraglichen Leistungen ist ausschließlich die Bestätigung des Unternehmers maßgebend. Für Leistungen, die andere Leistungsträger erbringen, ist der Unternehmer lediglich Vermittler. (Bei extrem steigenden Kraftstoffpreisen im Vergleich zu Datum des Vertragsabschlusses macht sich eine Preisangleichung erforderlich).

3. Leistungsänderungen

Änderungen durch den Unternehmer, durch Dritte oder höhere Gewalt

Abweichungen einzelner Reiseleistungen von der Bestätigung, die nach Vertragsabschluss eintreten und nicht vom Unternehmer wider Treu und Glauben herbeigeführt werden, sind gestattet.

Änderungen auf Wunsch des Kunden

Änderungen auf Wunsch des Kunden nach Fahrtantritt (z. B. hinsichtlich Fahrstrecke und Fahrtdauer) sind nur möglich, soweit die gesetzlichen und betrieblichen Bestimmungen dies zulassen. Ob dies der Fall ist, entscheidet der Fahrer. Der Auftrag zur Änderung ist vom Kunden durch Unterschrift auf dem Fahrauftrag zu bestätigen.

4. Preise

Es gelten die bei Vertragsabschluss vereinbarten Preise. Erhöht sich der Umfang der vereinbarten Leistungen, z. B. bei Änderungen nach Ziff. 3b, so ist der Mehrpreis vom Kunden zu bezahlen.

5. Rücktritt und Kündigung durch den Kunden

Tritt der Kunde vor Fahrtantritt vom Vertrag zurück, so wird dadurch der Anspruch des Unternehmers auf die vereinbarte Vergütung nicht berührt. Der Unternehmer wird aber seine ersparten Aufwendungen absetzen. Anstelle der vereinbarten Vergütung wird der Unternehmer eine Rücktrittspauschale erheben. Diese beträgt:

  • bis zum 35. Tag vor Fahrtantritt 10 %
  • bis zum 28. Tag vor Fahrtantritt 25 %
  • bis zum 21. Tag vor Fahrtantritt 50 %
  • bis zum 7. Tag vor Fahrtantritt 75 %

ab 6. Tag vor Fahrtantritt 100 % des vereinbarten Entgeltes. Der Kunde ist berechtigt, den Vertrag nach Antritt der Fahrt zu kündigen, wenn während der Fahrt außergewöhnliche Umstände eintreten, die zu einer Unmöglichkeit der Leistungserbringung führen. Kündigt der Kunde den Vertrag, so kann der Unternehmer eine den umständen nach angemessene Vergütung für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Fahrt noch zu erbringenden Leistungen verlangen. Für die Verpflichtung des Unternehmers zur Rückführung des Kunden gilt Ziff. 6b sinngemäß. Die Geltendmachung eines weiteren dem Unternehmer entstandenen Schadens ist nicht ausgeschlossen. Dazu gehören z. B. Stornierungsgebühren für Schiffspassagen oder Hotelleistungen.

6. Rücktritt und Kündigung durch den Unternehmer

Der Unternehmer kann in folgenden Fällen vor Fahrtantritt vom Vertrag zurücktreten oder nach Fahrtantritt den Vertrag kündigen:

  • wenn außergewöhnliche Umstände eintreten, die zu einer von dem Unternehmer nicht zu vertretenden Unmöglichkeit der Leistungserbringung führen.
  • Bei Kündigung nach Antritt der Fahrt ist der Unternehmer verpflichtet, den Kunden zurückzuführen, es sei denn, dass gerade die Gründe, die zur Kündigung geführt haben, eine Rückführung des Kunden durch den Unternehmer nicht möglich machen. Aufwendungen, die der Unternehmer aufgrund nicht in Anspruch genommener Leistungen erspart hat, werden dem Kunden erstattet.

Mehrkosten gehen zu Lasten des Kunden. Dies gilt entsprechend, wenn aus den aufgeführten Gründen Änderungen der Leistungen notwendig werden.

7. Verhalten der Fahrgäste

Bei Verunreinigung von Fahrzeugen oder Betriebsanlagen werden Reinigungsgebühren erhoben. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt. Für Schäden, die durch unvorsichtiges Verhalten der Fahrgäste im Fahrzeugraum entstehen, kommt der Kunde auf und rechnet sofort mit dem Fahrer ab. Beschwerden sind nicht an den Fahrer, sondern an den Unternehmer zu richten. 

8. Haftung des Unternehmers

Der Unternehmer haftet grundsätzlich im Rahmen der Sorgfaltrecht eines ordentlichen Kaufmanns für die ordnungsgemäße Erbringung der gem. Ziff.2 bestätigten Leistungen.

9. Beschränkung der Haftung

Die Haftung des Unternehmers ist für den Kunden insgesamt auf die Höhe des in Ziff. 4 vereinbarten Preises beschränkt, soweit ein Schaden des Fahrgastes nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wird oder soweit der Unternehmer wegen einem den Fahrgast entstehenden Schaden ausschließlich wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers haftbar ist. Ein Anspruch auf Schadensersatz ist jedoch ausgeschlossen, wenn der Eintritt des Schadens beim Kunden lediglich durch leichte Fahrlässigkeit verursacht wurde oder durch unerlaubte Handlungen eines Leistungsträgers bei Gelegenheit der Vertragserfüllung. §8a, Abs.2, Satz 1StVG bleibt unberührt.

Die Haftung des Unternehmers ist ausgeschlossen oder beschränkt, soweit aufgrund gesetzlicher Vorschriften die auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, dessen Haftung ebenfalls ausgeschlossen oder beschränkt ist. Der Unternehmer haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden.

10. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung

Ansprüche wegen Nichterbringung oder nicht vertragsgemäßer Erbringung von Leistungen hat der Kunde innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Fahrt schriftlich gegenüber dem Unternehmer geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist kann der Kunde Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist. Alle Ansprüche aus dem Vertrag verjähren in 6 Monaten, sonstige Ansprüche 2 Jahre nach Beendigung der Reise. Erklärt der Unternehmer zunächst gegenüber dem Kunden, dass die vorgetragenen Beanstandungen und Ansprüche geprüft werden, so ist die Verjährung con diesem Zeitpunkt an solange gehemmt, bis der Unternehmer dem Kunden das Ergebnis seiner Prüfung und seiner Entscheidung im Hinblick auf dessen Ansprüche bekannt gibt.

11. Pass-, Visum-, Zoll-, Devisen-, Gesundheitsvorschriften

Der Fahrgast ist für die Kenntnis und Einhaltung der Pass-, Visum-, Zoll -, Devisen- und Gesundheitsvorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten, auch wenn diese Vorschriften nach Vertragsabschluss geändert worden sind.

12. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Vertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages zur Folge.

13. Gerichtsstand

Für Streitigkeiten aus diesem Vertrag gilt die ausschließliche und örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichtes Quedlinburg.